Verhinderungspflege Vorpflegezeit

Eine 6 monatige Vorpflegezeit muss gegeben sein, um Verhinderungspflege (VHP) bei der Kasse abrechnen zu können. Was das genau heißt und wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, soll der nachfolgende Blogbeitrag erläutern. 

Was regelt das Gesetz zur Verhinderungspflege Vorpflegezeit?

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege sind im SGB XI im § 39 geregelt. Dort steht, dass die Kasse die Kosten für VHP übernimmt,  wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Das heisst, um Verhinderungspflege zu beantragen bzw. abzurechnen, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • der zu Pflegende muss (an dem Tag, an dem VHP zum ersten Mal in Anspruch genommen wird) mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und
  • er muss vor der Nutzung von Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.

Im Abs. 1 Satz 2 zu § 39 SGB XI wird klar herausgestellt, dass während der Vorpflegezeit (Wartezeit von sechs Monaten) nicht zwingend Pflegebedürftigkeit im Sinne einer Einstufung in einen Pflegegrad oder in eine Pflegestufe vorgelegen haben muss. Das bedeutet, dass die Verhinderungspflege bereits dann realisiert werden kann, wenn diese „Wartezeit“ vor der Gewährung des Pflegegrads lag bzw. bei einer Höherstufung aus PG 1 in der Zeit des PG1.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist , dass man davon ausgeht, dass einer Pflegeperson ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt wird. Dies macht regelmäßig Erholungsphasen erforderlich. Eine 6 monatige Wartezeit ab Beginn der Pflege wird vom Gesetzgeber als angemessen angesehen, insbesondere, weil man davon ausgeht, dass Pflegebedarf sich in der Intensität in der Regel langsam steigert.

Es ist also nicht so wie viele Krankenkassen behaupten, dass erst 6 Monate nach Gewährung des Pflegegrades Verhinderungspflege abgerechnet werden kann. Die 6 Monate beziehen sich, so steht es ganz eindeutig im Gesetz, auf die Pflege in häuslicher Umgebung. Und diese hat in aller Regel auch schon vor Gewährung des Pflegegrades begonnen.

Voraussetzungen im Einzelnen

a)  Einstufung mindestens in Pflegegrad 2

An dem Tag, an dem die Verhinderungspflege zum ersten Mal durchgeführt wird, muss eine Einstufung mindestens in Pflegegrad 2 gegeben sein. Das heißt, auch wenn schon mehrere Jahre Pflegebedürftigkeit bestand, diese aber nicht offiziell als Pflegegrad oder Pflegestufe festgestellt wurde, kann Verhinderungspflege frühestens am ersten Tag einer gültigen Einstufung ab PG 2 abgerechnet werden.

b) Vorpflege in häuslicher Umgebung

Die Vorpflegezeit muss in häuslicher Umgebung stattgefunden haben. Wenn der zu Pflegende war vor Bewilligung des Pflegegrads noch gar nicht zuhause war, weil er z.B. lange im Krankenhaus gelegen hat oder zur Reha war und die Pflegestufe wurde während dieser Zeit anerkannt wurde, dann zählt das nicht zur 6 monatiger Vorpflegezeit.

c) Keine Durchgängigkeit der Vorpflegezeit

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die Vorpflegezeit (Wartezeit) von sechs Monaten durchgängig erbracht wurde. So kann die Wartezeit auch durch Addition von Teilzeiträumen erfüllt werden.

Auch eine kurzzeitige Unterbrechung (zB durch einen Krankenhausaufenthalt) ist für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich, sofern diese nicht länger als vier Wochen dauern. Dauert die Unterbrechung hingegen mehr als vier Wochen, verlängert sich die Frist entsprechend um den Zeitraum der Hemmung.

d) Wartezeit durch mehrere Pflegepersonen

Um die Wartezeit im Sinne des § 39 SGB XI zu erfüllen, können sich auch mehrere Pflegepersonen die Pflegetätigkeit geteilt haben. Es muss sich also nicht um dieselbe Pflegeperson handeln. Hierfür geben die Gesetzesmaterialien keine Hinweise.

Nachweis der 6 monatigen Vorpflegezeit

In der Regel ist die Vorpflegezeit der Krankenkasse nachzuweisen, wenn man für die ersten 6 Monate ab Erteilung eines Pflegegrades 2 oder höher Verhinderungspflege abrechnen will. Manche Kranken-/Pflegekassen erkennen die 6monatige Vorpflegezeit ohne Nachweise an (etwa weil es aufgrund des Krankheitsbildes „logisch“ ist oder weil es im Gutachten zum Pflegegrad steht), manche wollen einen Nachweis, zB eine Bestätigung vom Arzt. Deshalb ist empfehlenswert, bei der Kasse erst einmal nachzufragen, was erforderlich ist. Bitte nicht abspeisen lassen mit der Auskunft „das geht erst 6 Monate nach Beginn des Pflegegrads“. Das stimmt nicht. Verweist den Sachbearbeiter oder die Sachbarbeiterin freundlich auf den Wortlaut des § 39 SGB XI (das sind die Regelungen zur VHP). Dort steht das gerade Geschriebene in Absatz 1 Satz 2.

Wenn in der 6monatigen Vorpflegezeit Pflegegrad 1 bestand, ist die Vorpflegezeit auf jeden Fall dadurch nachgewiesen, solange die Pflege in dieser Zeit zu Hause stattgefunden hat.

Die Beurteilung der Vorpflegezeit kann, sofern die Pflegebedürftigkeit durch einen „schleichenden Prozess“ eingetreten ist und sich im Laufe der Zeit kontinuierlich erhöht hat, durch die zuständige Pflegekasse nur schwer verneint werden. Nur in den Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit durch ein konkretes Ereignis (z. B. durch einen Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, oder ähnliches) eingetreten ist, kann die Vorpflegezeit konkret berechnet und entsprechend auch als nicht erfüllt beurteilt werden.

Weitere Beiträge rund um die Verhinderungspflege:

Was ist Verhinderungspflege?

Antrag auf Verhinderungspflege – Mythen, Falschaussagen und Fragen rund um die Verhinderungspflege

Verhinderungspflege und Steuern

 

30 Kommentare

  1. Hallo, wir haben Verhinderungspflege für meine Mutter (PG 2 ab 10/2017 vorher PG1) )für 10/2017 bis 12/2017 bei der Pflegekasse abgrechnet.
    Die VHP wurde von Verwandten 2. Grades (Sohn) durchgeführt.
    Die Kasse hat einen Höchtbetrag von 474 € erstattet. Ist das Korrekt?
    leider gibt es von seiten der KK keine Berechnungsgrundlage dafür.
    Die angegebenen Fahrtkosten wurden hier auch nicht berücksichtigt.

    Liebe Grüße Katrin

    1. Wird die Verhinderungspflege von einem Angehörigen bis 2. Grades oder von einer Person, die mit dem Pflegebedürftigen unter einem Dach wohnt, durchgeführt, sind die Aufwendungen, die ich abrechnen kann, beschränkt:

      Für die Entlohnung der Verhinderungspflege (Stundenlohn oder Pauschale) kann pro Jahr maximal das 1,5fache des Betrages, den man monatlich als Pflegegeld bekommt, abgerechnet werden. Das sind bei
      Pflegegrad 2: 474,-€ pro Jahr
      Pflegegrad 3: 817,50,-€ pro Jahr
      Pflegegrad 4: 1092,-€ pro Jahr
      Pflegegrad 5: 1351,50€ pro Jahr
      Die Höchstgrenze von 2418,-€ pro Jahr gilt bei nahen Angehörigen oder Pflegepersonen, die in der gleichen Wohnung leben, demnach nicht.
      Allerdings können zusätzlich zur Entlohnung auch bei den nahen Angehörigen nachgewiesener Verdienstausfall und Fahrtkosten abgerechnet werden – und hier gilt wieder die Höchstgrenze von 2418,-€. Ihr könnt also die Verhinderungspflege von nahen Angehörigen weiter einreichen, auch wenn die o.g. Beträge (1,5faches des Pflegegeldes) ausgeschöpft sind und bekommt weiterhin zwar nicht den Lohn, aber die nachgewiesenen Kosen für Verdienstausfall und Fahrtkosten von der Pflegekasse erstattet.

  2. Ich danke Ihnen für Ihre super hilfreichen Anmerkungen zur Verhinderungspflege. Mir ist genau das passiert, dass die Versicherung mich versucht hat abzubügeln.

  3. Hallo, mein Sohn hat seit 03/20 PG 3, ist es möglich, rückwirkend für die letzten vier Jahre, Verhinderungspflege zu beantragen? die Pflege besteht ja seit 9 Jahren, nur ohne Pflegegrad erst im März 20 beantragt und genehmigt.
    LG jana

  4. 3 AD(H)S-Kinder in einer Familie, 2 davon mit Pflegegrad 2.
    Wie rechne ich die Verhinderungspflege ab, da ich ja meist beide gleichzeitig betreuen lassen muss. Also gleiche Tage und Zeiten auf dem Zettel stehen würde. Mache ich zum ersten Mal

  5. Hallo,
    Ich bin Mama von Drillingen. Meine Mädchen wurden im Juni 2020 geboren und haben seit Juli 2020 den Pflegegrad 3.
    Jetzt sind die 6 Monate vorbei und ich kann die Verhinderungspflege (plus anteilige Kurzzeitpflege) einreichen.
    Kann ich die komplette VHP für 2020 geltend machen oder die nur die Hälfte ( also anteilig ab der Geburt)?
    Es bestand ja vor der Geburt natürlich kein PG, also ist es ein plötzlich eingetretenes Ereignis… und somit widersprechen sich die Aussagen in meinem Fall.
    LG Mona

    1. Hallo Mona,
      grundsätzlich ist das Budget der VHP selbst wenn erst im Dezember die Voraussetzungen für die Zahlung von VHP vorlagen, komplett abrechenbar. Wenn die Mädchen im Juni geboren wurden plus 6 Monate Warte-/Pflegezeit, dann ist ja man schon im Dezember. Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher, wie das ist, wenn es nur um wenige Tage geht, oder ob man sagt, Geburt war im Juni, also wird ab Juli gerechnet plus 6 Monate ist Ende Dezember und die Voraussetzungen liegen ohnehin erst ab 1.1. vor. Andererseits kannst Du ja für 2020 ohnehin nur das abrechnen, was bereits in 2020 geleistet wurde, so dass ich an Deiner Stelle alles einreichen würde, was Du aus 2020 hast und abwarten, was akzeptiert wird und mit welcher Begründung ggf. etwas abgelehnt wird. Ich würde explizit dazu schreiben, dass die Mädchen ab xx.xx (also Tag der Geburt) gepflegt wurden. Viel Hoffnung, dass Du etwas bekommst, hätte ich allerdings nicht, da ich davon ausgehe, dass man die 6 Monate nicht „tageweise“ rechnet, sondern ab dem Ende des Monats, in dem die Pflege begonnen hat (also ab Ende Juni) und dann wäre es der 1.1.2021.

    2. Hallo, mein Sohn bekommt ab dem 01.09.2022 Pflegegrad 2. Er war auch schon 6 Monate vorher pflegebedürftig. Meine Schwester, also seine Tante hat immer die Pflege übernommen wenn ich keine Zeit hatte. Kann ich von September bis Dezember die vollen 2418 Euro in Anspruch nehmen oder wird es anteilig gerechnet? Und muss meine Schwester es dann versteuern weil es mehr als 450 Euro im Monat sind?
      Ich finde leider nirgends Antworten darüber und würde mich sehr über eine Antwort freuen.
      Viele liebe Grüße

  6. Hallo wer kann mir ein Muster schicken wie ich die Verhinderungspflege alles eintragen kann ,weil ich hatte OP und für uns hat Nachbarin gemacht die Pflege wir müssten aus eigene Tasche mit 545 Euro zahlen .
    zusammen war es 2,400
    Danke Voraus MfG. L.Kraft

  7. hallo,
    eine Frage zu Vorverhinderungspflege Zeit…mein Vater hat Mitte April 2020 einen Schlaganfall erlitten. Vorher war er voll mobil und auf keine Hilfe angewiesen…Die Pflegebegutachtung fand am 15. 05.20 statt. Vorher bafand er sich noch 6 Wochen in einer stationären Reha.
    Nun sagte mir die Dame von der AOK, dass ich rückwirkend für 2020 die Verhinderungspflege beantragen kann, allerdings erst ab November 2020 wegen der Vorpflegezeit…
    Verstehe nicht so recht, es gab bei ihm keine Vorpflegezeit, da es plötzlich zu dem Schlaganfall gekommen ist und vorher hat er keine Beeinträchtigungen gehabt.
    Stimmt das so in dem Falle???

    1. Hallo Ilona,
      ab November kann VHP in Anspruch genommen werden und auch nur für Pflegeleistungen, die im November und Dezember stattfinden. Was die Dame der AOK meint, ist wahrscheinlich, dass Ihr im Nov/Dez das gesamte Jahresbudget zur Verfügung habt und nicht nur 2/12 davon.
      Viele Grüße Bea

  8. Hallo.
    Mein Sohn hatte PG beantragt, er ist 19 und hat nun seit 15.6.2020 PG 2. Ich (Mutter) bin die eingetragenen Pflegeperson, da er keinen Pflegedienst möchte und ich das gerne für mein Kind übernehme. Im Mai 2019 geht seine Krankheitsgeschichte mit Op usw eigentlich schon los, steht auch mit im 1. Pflegegutachten. Aber da wussten wir noch nicht, das wir einen Pflegegrad beantragen können.
    Nun habe ich das mit der Verhindertenpflege erfahren. Meine Tante (seine Großtante?) hat schon im letzten Jahr mich immer vertreten und tut dies weiterhin, wenn ich meine Termine erledige oder meinem 450 Euro Job mache.
    Wieviel Verhindertengeld steht uns zu? Wirklich diese 1612,- ? Ab wann beantrage ich das und was gebe ich an (über oder unter 8 h tägliche VHP?) Ich bin nie über 8 Stunden weg.
    Viele Grüße

    1. Hallo Jessica,
      zunächst rate ich Ihnen, bei Ihrer Krankenkasse Formulare zur Beantragung der VHP für 2020 anzufordern. Fragen Sie ob es der KK ausreicht, dass die Vorpflegezeit im Gutachten bestätigt ist oder ob sie noch weitere Nachweise brauchen. Dann rechnen Sie die Zeiten ab, die ihre Tante da war. Sie haben dafür für 2020 das komplette Budget zur Verfügung. Den Stundenlohn können Sie festlegen bzw rechnen das ab, was Sie Ihrer Tante ggf schon bezahlt haben. In meinem Blog finden Sie einen Artikel, wie das geht mit der Abrechnung.

  9. Hallo, danke erst mal für Ihren Beitrag,
    Ich hab auch eine Frage und zwar sind beide meine Eltern seit Ende Juli 2019 Pflegebedürftig, die hätten schon viele Jahre vorher ein Pflegegrad haben können Jedoch Kannten wir uns damit nicht aus bis der Hausarzt meiner Eltern es uns dringend geraten hat. Wir haben Verhinderung und Kurzzeitpflege rückwirkend für 2019 beantragt jedoch wurde es jetzt abgelehnt Mit der Begründung, dass man es erst nach sechs Monaten Mit Beginn des pflegegrades beantragen kann. Sollen wir es so hinnehmen? Oder, Sollen wir Widerspruch einlegen, Würde es was bringen?

  10. Hi ich weiß nicht ob sie meine Frage das letzte mal vielleicht übersehen haben, brauche wirklich einen Rat! Hallo, danke erst mal für Ihren Beitrag,

    Meine Eltern werden schon seit mehreren Jahre von uns gepflegt, wir hatten auch keinen Pflegegrad beantragt da wir uns damit nicht aus Kanten, bis uns das schließlich von den Ärzten dringend geraten wurde.
    seit Ende Juli 2019 Haben Meine Mutter ( 4) und mein Vater (2) einen pflegegrad. Wir haben Verhinderung und Kurzzeitpflege rückwirkend für 2019 beantragt jedoch wurde es jetzt abgelehnt mit der Begründung, dass man es erst nach sechs Monaten seit Beginn des pflegegrades beantragen kann. Aber bei meinen Eltern müsste es doch durch deren ganzen Krankheiten ganz logisch sein das die Vorpflegezeit schon vorher war.

  11. Guten Abend
    Ich habe mal eine Frage.
    Meine Tochter hat seit Mai 2020 pflegegrad 3.
    Kann ich für 2020 dann Verhinderungspflege beantragen ?

    1. Hallo!
      Haben Sie den Beitrag „Verhinderungspflege Vorpflegezeit“ gelesen? Da steht eigentlich alles drin.
      Antwort: ja!
      Wenn ihre Tochter schon vor Mai 2020 gepflegt wurde (das müssen sie gegenüber der Krankenkasse angeben bzw. nachweisen – steht zum Beispiel oft im Gutachten zum Pfleggrad), dann ab Mai 2020. wenn nicht dann ab November 2020.

  12. Hallo Bea,
    ich pflege seit 2/21 meinen Mann PG2 . Wir haben jetzt erst den Antrag auf Verhinderungspflege gestellt. Nun habe ich gelesen das ich auch rückwirkend Gelder in Anspruch nehmen kann. Ich habe es immer aus eigener Tasche bezahlt.(Unwissenheit). Wie kann ich jetzt vorgehen?
    Vielen Dank für deine Antwort

  13. hallo, ich habe seit Mai 2022 ein pflegebedürftiges Kind bei mir. Den Antrag habe ich erst im Feb 23 gestellt und seit Mai 23 haben wir PG2. Kann ich VHP auch für die Zeiten in 2022 abrechnen? Also von Mai bis November ist Vorpflegezeit, Dez 2022 hätte ich Anspruch auf Budget 2022?

  14. Meine Frau hat ab 01.11.2022 den Pflegegrad 2 , vorher 0 und erhält von der Krankenkasse seit diesem Zeitpunkt neben dem Pflegegeld auch VHP auf Antrag. Da sich bis zur Feststellung des Pflegegrades 2 der Gesundheitszustand und damit die Intensität und Pflegebedürftigkeit meiner Frau in 2022 kontinuierlich verschlechterte habe ich Sie auch schon in den ersten 8 Monaten des Jahres 2022 , d.h. bis zur Einweisung ins Krankenhaus, in häuslicher Umgebung gepflegt. In diesem Zeitraum wurde sie immer dann, wenn ich wegen meiner psychischen und physischen Belastung eine Erholungsphase benötigte, durch Pflegepersonal, die mit meiner Frau weder verwandt oder verschwägert sind, in häuslicher Umgebung gepflegt.
    Steht Ihr bei diesem Sachverhalt für den Zeitraum 01.01. bis 30.08.2022 eine Verhinderungspflege nach §39 SGB XI als Vorpflege zu ?

    1. VHP gibt es frühestens ab Beginn des Pflegegrads, lt Gesetz beginnen dann die 6 Monate Wartefrist, die man nicht braucht, wenn man schon vor dem Pflegegrad gepflegt wurde. Ihr könnt also ab 1.11. abrechnen und müsst ggf die Vorpflegezeit nachweisen.

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