Auf die Erstattung von ausgelegtem Geld für Verhinderungspflege, die vor dem Tod des zu Pflegenden ausgeführt und bezahlt wurde und erst danach abgerechnet wird, haben auch die Erben rechtlich nur dann einen Anspruch, wenn die VHP vorher beantragt oder auf andere Weise bei der Krankenkasse „angezeigt“ war.
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