Änderungen in der Verhinderungspflege in 2024 und 2025

In 2024 und 2025 stehen wichtige Änderungen in der Verhinderungspflege an. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden 2024 und 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag in einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Das dafür nutzbare Budget wird erhöht und kann flexibler eingesetzt werden.

Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab 01.07.2025. Dann haben Pflegebedürftige mit mindestens PG 2 Anspruch auf Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und Anspruch auf Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrages nach § 42a SGB XI, der 3.539€ beträgt.

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten einige Regelungen jedoch bereits ab 01.01.2024.

 

Änderungen in der Verhinderungspflege ab 01.01.2024

Nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gelten ab  01.01.2024 folgende Änderungen:

  • In 2024 können bis zu 100% – also bis zu 1.774€ – der nicht genutzten Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden.
  • Die 6 monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.
  • Tageweise Verhinderungspflege ist pro Jahr an 56 Tagen (8 Wochen) möglich (vorher: 42 Tage/6 Wochen)
  • Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Personen, die mit der/dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, kann nur das zweifache des monatlichen Pflegegeldes abgerechnet werden (vorher: das 1,5fache). Der Rest des Budgets kann weiterhin für nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall sowie für Verhinderungspflege durch Personen, die nicht nahe Angehörige sind, genutzt werden.

Pflegebedürftige bis zum 25. Geburtstag haben also im Jahr 2024 3.386€ für Verhinderungspflege zur Verfügung. Ab 01.07.2025 sind es dann 3.539€ für alle Pflegebedürftigen.

Für alle Pflegebedürftigen gelten ab 01.01.2024 neue Höchstgrenzen für das VHP Budget bei der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, da sich das Pflegegeld erhöht. Dazu findet sich weiter unten eine Übersicht.

Neuer Gesetzestext ab 01.01.2024

Für diejenigen, die es genau wissen wollen: Mit dem PUEG werden ab 01.01.24 in § 39 SGB XI zunächst neue Absätze 4 und 5 eingefügt (ab 01.07.24 dann gibt es einen neuen Wortlaut von §39):

§ 39 Abs. 4

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 oder 5 pflegt, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, übernimmt die Pflegekasse abweichend von Absatz 1 Satz 1 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist es dabei nicht erforderlich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. In dem in Satz 1 genannten Fall der Verhinderung gilt Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten dürfen. In dem in Satz 1 genannten Fall der Verhinderung kann der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 abweichend von Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 im Kalenderjahr um bis zu 100 Prozent der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.

§ 39 Abs. 5

In dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Fall der Verhinderung wird abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr fortgewährt sowie abweichend von § 38 Satz 4 die Hälfte eines vor Beginn der Verhinderungspflege bezogenen anteiligen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr fortgewährt.

Änderungen in der Verhinderungspflege ab 01.07.2025

Alle Pflegebedürftigen ab PG 2 können ab 01.07.2025 können für Verhinderungspflege den „Gemeinsamen Jahresbetrag“ genutzt werden. Dieser beträgt 3.539€ pro Jahr. Er ist im neuen § 42a SGB XI geregelt.

Alle Änderungen ab 01.07.2025 betreffend die Verhinderungspflege im Überblick:

  • Für Verhinderungspflege (und/oder Kurzzeitpflege) werden 3.539€ von der Krankenkasse erstattet (vorher 2.418€)
  • Im Gesetz wird klargestellt, dass ein vorheriger Antrag zur Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nicht notwendig ist (das war es auch vorher schon rechtlich nicht, jedoch haben die meisten Krankenkassen einen Antrag schon vorher verlangt).
  • Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder durch Personen, die mit dem/der Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, kann nur das zweifache des monatlichen Pflegegeldes abgerechnet werden (vorher: das 1,5fache). Der Rest des Budgets kann weiterhin für nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall sowie für Verhinderungspflege durch Personen, die nicht nahe Angehörige sind, genutzt werden.
  • Die 6 monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.
  • Tageweise Verhinderungspflege ist pro Jahr an 56 Tagen (8 Wochen) möglich (vorher: 42 Tage/6 Wochen)
  • Da das Pflegegeld in 2025 noch einmal erhöht wird, erhöht sich für die Pflegebedürftigen bis 25 Jahre in PG 4 und PG 5 das Budget für die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige ab 01.01.2025 von 1528€/1892€ auf 1596€/1978€ jährlich.

Neuer Gesetzestext ab 01.07.2025

Für diejenigen, die es genau wissen wollen: Mit dem PUEG wird der § 39 SGB XI ab 01.07.2025 neu gefasst:

§ 39 SGB XI
(1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich. Auf welche Höhe sich die Kostenübernahme für die Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.
(3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.
Ausserdem wird ein neuer § 42a eingefügt, der „Gemeinsamen Jahresbetrag“

§ 42a Gemeinsamer Jahresbetrag

(1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).
(2) Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige gilt als erfolgt, wenn die zur Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege erforderlichen Nachweise und Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums bei der Pflegekasse eingereicht worden sind und die Pflegeeinrichtung hierüber nachweisbar sichere Kenntnis hat. Werden Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht und wird deren Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nicht bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, ist durch den Leistungserbringer bis zum Ablauf dieses Zeitraums die Leistungserbringung und deren Umfang gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen.
(3) Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.

Budget für Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert)

Das Budget für Verhinderungspflege durch nahe Angehörige erhöht sich für Pflegebedürftige bis 25 Jahren, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, bereits ab 01.01.24 auf das zweifache des monatlichen Pflegegeldes (bis 31.12.2023 das 1,5fache). Diese Erhöhung gilt für alle anderen Pflegebedürftigen dann ab 01.05.2025 ebenfalls. Da sich die Höhe des Pflegegeldes in 2024 und 2025 jeweils erhöht (um 5% in 2024 und 4,5% in 2025, s. dazu weiter unten), erhöht sich damit auch jeweils das Budget der Verhinderungspflege. Das gilt für alle, die Anspruch auf VHP haben (also ab PG2) schon ab 01.01.24. Wie vorher auch kann das über den Höchstbetrag für nahe Angehörige hinaus gehende Budget der Verhinderungspflege für deren Fahrtkosten oder Verdienstausfall oder für Verhinderungspflege durch andere Personen, die nicht bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert sind.

Erhöhung des Pflegegelds

Auch das Pflegegeld wird erhöht. Und dies schon ab 01.01.2024. Die gesetzlichen Vorgaben dazu (+5% in 2024 und +4,5% in 2025) finden sich hier in Zahlen (gerundet) umgerechnet:

Alles zur Verhinderungspflege

Wenn Ihr wissen wollt, wie Verhinderungspflege bis zum Inkrafttreten der Änderungen funktioniert, dann schaut doch mal in meine Blogbeiträge zur Verhinderungspflege:

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