Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde die Frist zur Antragstellung für die Erstattung von Verhinderungspflege auf ein Jahr verkürzt. Seit dem Inkrafttretend es Gesetzes herrscht nicht nur bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, sondern offensichtlich auch bei den Kranken- und Pflegekassen Verunsicherung, ob noch nicht abgerechnete Verhinderungspflege aus 2024 und den Vorjahren noch erstattet werden kann. Dieser Beitrag soll die Rechtslage hinsichtlich der Verjährung von Verhinderungspflege aufhellen und über die Möglichkeit aufzeigen, gegen eine Ablehnung der Kasse auf Erstattung vorzugehen.
Wie immer gilt: meine Ausführungen stellen meine persönliche Meinung dar und sind KEINE RECHTSBERATUNG.
1. Zusammenfassung
Für alle die, die es nicht genauer wissen wollen, fasse ich die wichtigsten Ergebnisse dieses Beitrags zur Verjährung von Verhinderungspflege hier einmal vorab zusammen:
-> Seit 01.01.2026 gibt es eine neue Regelung im § 39 SGB XI (Sozialgesetzbuch 11), die die Verjährung für die Erstattung von Verhinderungspflege auf ein Jahr verkürzt. Genauer gesagt auf das Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Verhinderungspflege entstanden ist.
-> Diese Regelung gilt jedenfalls für Verhinderungspflege, die ab dem 01.01.2026 entstanden ist.
-> Fraglich ist, ob die Regelung auch für Verhinderungspflege gilt, die 2025, 2024 und in den Jahren zuvor entstanden ist.
-> Prüft man derzeit geltendes Recht, verschiedene Urteile und Kommentare, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die neue Regelung NICHT rückwirkend gilt. Das heißt, dass Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2025 noch immer abgerechnet werden kann bzw. weiterhin nach 4 Jahren verjährt (2022 noch bis Ende 2026, 2023 noch bis Ende 2027, 2024 noch bis Ende 2028, 2025 noch bis Ende 2029 und 2026 bis Ende 2027, usw.)
-> Rechtssicherheit dazu haben wir erst, wenn die entsprechende Richtlinie des GKV Spitzenverbands (bindend hinsichtlich Verhinderungspflege für die Kranken- und Pflegekassen) aktualisiert ist (oder jemand erfolgreich geklagt hat – aber das wird sicherlich länger dauern, als die Neufassung der Richtlinien). Dort wird diese Frage sicherlich geklärt sein.
-> Bis dahin lohnt es sich meiner Meinung nach, Widerspruch einzulegen, wenn Euer Antrag/die Abrechnung für Verhinderungspflege aus den Jahren 2024 und davor abgelehnt wird. Die rechtliche Prüfung, die ich Euch im Folgenden erläutere, müsste auch jede Kasse bei einem Widerspruch vornehmen und dann zu dem selben Ergebnis kommen. Viele Krankenkassen verfahren auch jetzt schon so und es gibt einige Veröffentlichungen, die zu diesem Ergebnis kommen, aber einige Kassen nutzen die derzeit „unklare Rechtslage“, um Anträge für 2024 und davor erst einmal abzulehnen.
-> Am Ende des Beitrags habe ich einen Text formuliert, den man für einen Widerspruch nutzen könnte.

Im Folgenden erläutere ich Euch die Rechtslage in 2026 und davor Schritt für Schritt im Detail. Und Abschließend findet Ihr einen Text-Vorschlag, wie ich einen Widerspruch formulieren würde.
2. Die Rechtslage seit 01.01.2026
Am 01.01.2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ändert unter anderem den für die Verhinderungspflege maßgeblichen § 39 des SGB XI (Sozialgesetzbuch 11).
In der neuen Regelung steht jetzt: „..die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.“ Das heißt vereinfacht gesagt, dass nachgewiesene Kosten für Verhinderungspflege erstattet werden, wenn der Antrag dafür bis zum Ende des kommenden Kalenderjahres gestellt wurde.
Beispiel: Die Verhinderungspflege hat im Februar 2026 stattgefunden, der Antrag dafür muss bis zum 31.12.2027 bei der Krankenkasse eingegangen sein. Dabei ist es egal, ob die Verhinderungspflege im Januar oder im Dezember 2026 stattgefunden hat. Stichtag ist immer der 31.12.2027.
Für Verhinderungspflege, die ab 01.01.2026 stattfindet, ist die Rechtslage damit klar. Doch was ist mit Verhinderungspflege, die in 2025 oder in den Jahren davor stattgefunden hat? Kann diese noch abgerechnet werden, oder hätte man das vor dem 31.12.2025 tun müssen?
3. Die Rechtslage vor dem 01.01.2026
Vor dem neuen Gesetz galt für die Verhinderungspflege die „normale“ Verjährungsfrist, die für alle Erstattungsleistungen aus dem Sozialrecht gilt: 4 Jahre.
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem SGB XI ist speziell geregelt und unterscheidet sich von der Verjährung zum Beispiel aus dem Zivilrecht (BGB). Rechtsgrundlage ist § 45 SGB I. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren grundsätzlich 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Beispiel: Die Verhinderungspflege hat im Mai 2021 stattgefunden, musste also bis 31.12.2025 beantragt/eingereicht werden. Verhinderungspflege aus 2022 kann bis Ende 2026 abgerechnet werden.
Eine Ausnahme von der vier Jahres-Regelung gibt es, wenn der zu Pflegende verstirbt. Dann enden eigentlich auch die Ansprüche auf Erstattung gegenüber der Pflegekasse. Jedoch regelt § 35 SGB XI, dass innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des zu Pflegenden („des Berechtigten“) die Ansprüche bei der Pflegekasse eingereicht werden. Zur Verjährung beim Tod der Pflegeperson könnt Ihr hier genauer nachlesen.
Beispiel: Die Verhinderungspflege hat im Mai 2024 stattgefunden, der zu Pflegende ist im Juni 2025 verstorben. Dann muss die Verhinderungspflege bis Juni 2026 eingereicht werden.
Bis zu den neuen Regelungen durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verjährte die Verhinderungspflege also nach 4 Jahren. Ab 01.01.2026 hat sich die Rechtslage geändert. Daher stellt sich die Frage, wann Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 und danach jetzt verjährt.
4. Die Verjährung von Verhinderungspflege nach neuer Rechtslage
Der neue § 39 SGB XI, wonach die Verhinderungspflege jetzt aber nur noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahrs abgerechnet werden kann, ist seit 01.01.2026 in Kraft. Viele Krankenkassen lehnen seit dem Anträge oder Abrechnungen von Verhinderungspflege für die Jahre 2024 und davor ab. Aber ist das richtig?
Die zentrale Frage ist, ob das Gesetz die Verjährung auch rückwirkend ändern kann oder ob die neuen Verjährungsfristen nur für Verhinderungspflege gelten, die ab dem 01.01.2026 entstanden ist.
Der Gesetzestext sagt dazu nichts. Auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 21/1935) gibt es keine Ausführungen dazu, ab wann das Gesetz gelten soll. Sie nimmt allerdings Bezug auf den 2025 neu eingeführten „gemeinsamen Jahresbetrag“ nach § 42a SGB XI. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Geltendmachung von Verhinderungspflege noch vier Jahre nach dem Entstehen unnötige Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde. Durch die hohen Summen, die seit dem gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung stehen („mehr als 14.000€ in 4 Jahren“) würde die Missbrauchsmöglichkeit, insbesondere bei der Abrechnung von stundenweiser Verhinderungspflege durch privat organisierte Ersatzpflegepersonen, noch weiter steigen.
Maßgeblich für die Frage, ob die kurze Verjährung ab 2026 oder schon vorher gilt, ist, ob das neue Gesetz eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält oder nicht. Nach derzeit geltendem Recht ist es nämlich so, dass bei Fehlen einer Übergangsregelung oder einer expliziten Rückwirkung, grundsätzlich das Recht anzuwenden ist, das zur Zeit der Entstehung des Anspruchs galt.
Für Vergütungs- und Erstattungsansprüche, die vor Inkrafttreten einer Neuregelung entstanden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung und Kommentarlage grundsätzlich das bisherige Recht maßgeblich, sofern das neue Gesetz keine ausdrückliche Rückwirkung oder Übergangsregelung vorsieht.
Juristisch spricht man von Vertrauensschutz und Rückwirkung. Eine Rückwirkung (also die rückwirkende Änderung abgeschlossener Sachverhalte) ist grundsätzlich unzulässig. Die Bürger haben einen Vertrauensschutz in getroffene Regelungen. Eine Rückwirkung ist nur dann möglich, wenn das Gesetz diese bzw. eine Übergangsfrist konkret festlegt und auch nur dann, wenn das Vertrauen in die alte Rechtslage nicht übermäßig enttäuscht wird und gewichtige Gründe des Gemeinwohls die Änderung rechtfertigen.
Das BEEP enthält jedoch weder Übergangsregelungen noch formuliert es eine explizite Rückwirkung.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) die Frist zur Antragstellung für die Erstattung von Ersatzpflegekosten in § 39 Abs. 1 SGB XI auf den Ablauf des Kalenderjahres nach Durchführung der Ersatzpflege verkürzt. Eine ausdrückliche Übergangsregelung, die eine Rückwirkung auf bereits entstandene, aber noch nicht verjährte Ansprüche (z.B. aus 2022–2024) anordnet, ist nach den mir vorliegenden Quellen nicht ersichtlich.
Auch bei anderen Quellen kommen zu diesem Ergebnis. Als Beispiel seien die Ausführungen auf der Seite sozialrat.org („Neues Verhinderungspflege-Gesetz verfassungswidrig?„) genannt.
6. Ergebnis
- Für Erstattungsanträge, bei denen die Ersatzpflege vor dem 01.01.2026 durchgeführt wurde (also z.B. in den Jahren 2022–2024), gilt weiterhin die bis zum 31.12.2025 maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist, sofern der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.
- Die neue Frist nach § 39 Abs. 1 SGB XI n.F. gilt nur für Ansprüche, bei denen die Ersatzpflege ab dem 01.01.2026 durchgeführt wird.
- Eine abweichende Auffassung wäre nur dann vertretbar, wenn das BEEP eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung oder Übergangsregelung enthalten würde, was nach den vorliegenden Informationen nicht der Fall ist.
- Eine aktuelle Kommentierung speziell zu dieser neuen Fristregelung im Kontext des BEEP liegt nach den vorliegenden Quellen nicht vor. Die dargestellten Grundsätze entsprechen jedoch der herrschenden Meinung zur Anwendung neuen Rechts auf Altfälle im Sozialrecht und im materiellen Recht allgemein.
- Daher gelten (auch) weiterhin folgende Fristen:
- Verhinderungspflege aus 2022 – Abrechnung bis 31.12.2026
- Verhinderungspflege aus 2023 – Abrechnung bis 31.12.2027
- Verhinderungspflege aus 2024 – Abrechnung bis 31.12.2028
- Verhinderungspflege aus 2025 – Abrechnung bis 31.12.2029
- Verhinderungspflege aus 2026 – Abrechnung bis 31.12.2027
- …
7. Was mache ich, wenn die Kasse meinen Antrag auf Erstattung mit Hinweis auf das BEEP als verjährt ablehnt?
„Recht haben heißt nicht automatisch, Recht zu bekommen.“
Solange es keine Urteile zu der Auslegung der Verjährungsfrist durch die Änderungen des BEEP gibt und die Richtlinien des GKV Spitzenverbands zur Verhinderungspflege nicht aktualisiert sind, könnt Ihr gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und müsstet, falls dieser abgelehnt würde, klagen, um Recht zu bekommen. Das ist leider so, wenn ein Gesetz nicht eindeutig formuliert ist und es keine anderen verbindlichen Regelungen (wie zum Beispiel die Richtlinien des GKV Spitzenverbands) gibt.
Ich gehe davon aus, die Kassen kennen die rechtlichen Argumente, die auch ich hier im Beitrag aufführe, aber sie probieren es erst einmal – weil im Gesetz ja weder das eine noch das andere explizit geregelt ist. Daher gehe ich auch davon aus, dass die meisten Widersprüche entweder positiv beschieden werden oder liegen gelassen werden, bis die neuen Richtlinien des GKV Spitzenverbands in Kraft treten.
Einen Widerspruch könnte man zum Beispiel folgendermaßen formulieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Entscheidung zur Nicht-Erstattung von beantragter Verhinderungspflege ein, der mir mit Schreiben vom … zugegangen ist.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), in Kraft getreten am 01.01.2026, wurde der Wortlaut des § 39 SGB XI geändert. Darin heißt es jetzt in Absatz 1 ..die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.“
Eine Regelung, wonach diese Verjährungsfrist rückwirkend auf bereits abgeschlossene Sachverhalte vor dem 01.01.2026 anzuwenden wäre oder eine Übergangsregelung, enthält das BEEP weder speziell bei den Änderungen des § 39 SGB XI, noch im Allgemeinen.
Verfassungsrechtlich ist eine Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich unzulässig. Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (Rechtsstaatsprinzip). Dieses garantiert den Bürgern Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und eine Berechenbarkeit staatlichen Handelns. Eine rückwirkende Änderung (Verschlechterung) der Rechtslage, eine sogenannte unechte Rückwirkung, ist nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich (wenn das Vertrauen in die alte Rechtslage nicht übermäßig enttäuscht wird und gewichtige Gründe des Gemeinwohls die Änderung rechtfertigen – beides ist hier nicht ersichtlich) und auch nur dann, wenn das Gesetz diese ausdrücklich oder in Form einer Übergangsregelung normiert. Eine solche ausdrückliche oder Übergangsregelung fehlt.
Da dies nicht gegeben ist, ist die Ablehnung von Verhinderungspflege, die vor dem 01.01.2026 stattgefunden hat und innerhalb der allgemeinen Verjährungspflicht aus dem Sozialrecht liegt (4 Jahre), unzulässig.
Ich beantrage die Erstattung von Verhinderungspflege, die im Jahr xxxx stattgefunden hat. Die vierjährige Verjährungspflicht ist daher noch nicht abgelaufen.
Ich bitte daher um erneute Prüfung meines Antrags und bei Ablehnung dieses Widerspruchs um Mitteilung einer klagefähigen Begründung, auf die Sie Ihre Ablehnung stützen.
Ich hoffe, dass wir bald Rechtsklarheit bekommen und wünsche Euch viel Erfolg bei der Geltendmachung Eurer Ansprüche.
Wenn Ihr weitere Informationen zur Verhinderungspflege braucht – zum Beispiel zur Frage der Steuerpflicht, zur VHP durch nahe Angehörige oder zur Angabe von Gründen für die Verhinderung, schaut gerne in meine Beiträge zur Verhinderungspflege.
